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Inhalt:  
I Grundsätze
II Zweck und Ziele des Vereins
III Rechtsstellung
IV Mitgliedschaft
V Organisation
VI Rechte und Pflichten der Mitglieder
VII Finanzierung
VIII Auflösung des Vereins
IX Schlußbestimmungen

PS.: Für die Richtigkeit und Aktualität des Wortlautes der Satzung übernimmt der Webmaster keine Verantortung.
Bei Bedarf  wenden Sie sich daher bitte direkt an den Vorstand.

 

 

> I.  Grundsätze  <
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1.

Der Verein „Anglersiedlung Barleber See e.V.“ ist ein gemeinnütziger Verein, der in das Vereinsregister  beim Amtsgericht Magdeburg einzutragen ist und dessen Aufbau und Organisation entsprechend den  gesetzlichen Bestimmungen des BGB  §§ 21-44 und insbesondere §§ 55-79 geregelt ist.

Der Verein versteht sich als Interessenvertreter aller Parzellennutzer der seit 1932 bestehenden  Anglersiedlung am Barleber See, der in der ehemaligen DDR als Ortsgruppe Barleber See I des Deutschen  Anglerverbandes weitergeführt wurde und sich vom Anglerverein trennt. 
Damit bleibt auch die Mitgliedschaft aus den alten Organisationsformen im Verein „Anglersiedlung  Barleber See e.V.“ erhalten.

2.
Der Name des Vereins ist: „Anglersiedlung Barleber See e.V.“
 
3.
Der Sitz des Vereins ist Magdeburg.
   
4.
Der Verein verwaltet sich selbst.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das Geschäftsjahr 1996 ist ein Rumpfgeschäftsjahr, welches mit  dem Zeitpunkt der Rechtswirksamkeit der Vorstandsneuwahl beginnt und am 31.12.1996 endet.

 

> II. Zweck und Ziele des Vereins  <
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1.

Der Zweck des Vereins besteht darin, die Interessen der Mitglieder und die sich daraus ergebenden  nachbarschaftlichen gemeinsamen Interessen, die sich aus der Existenz der Anglersiedlung ergeben,  zu gestalten und zu fördern.
  

2.
Die Ziele des Vereins sind die Vertretung der Mitglieder der Anglersiedlung gegenüber den  zuständigen  Behörden und benachbarten Gemeinschaften zur Wahrung des Hauptanliegens
-
sinnvolle Erholung und Freizeitgestaltung seiner Mitglieder auf der Grundlage des
vertraglichen Nutzungsrechtes mit der Landeshauptstadt Magdeburg bzw. des Eigentums an Grund und Boden in    Übereinstimmung mit den geltenden    gesetzlichen Bestimmungen. Darin eingeschlossen sind Aufgaben des Umweltschutzes sowie die Gewährleistung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit.
-

Erhaltung und Weiterentwicklung der Anglersiedlung und fördert die Ausgestaltung als gemeinnütziger    Verein. Er fördert das Interesse der Mitglieder zur sinnvollen, ökologisch orientierten Nutzung der Parzellen, für die Pflege und den Schutz der natürlichen Umwelt.
   

3.
Die Anglersiedlung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt keine wirtschaftlichen Zwecke.
      
4.
Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
   

 

 

> III. Rechtsstellung  <
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1.

Der Verein ist eine juristische Person und wird gerichtlich und außergerichtlich durch seinen Vorsitzenden  gemeinsam mit seinem Stellvertreter oder mit dem Finanzwart vertreten.
        

2.
Der Vorstand kann zur Vertretung im Rechtsverkehr auch andere Personen ermächtigen. Diese  Ermächtigung geschieht durch Erteilung einer schriftlichen Vollmacht durch den Vorsitzenden und ein  weiteres Vorstandsmitglied.
  

 

 

> IV. Mitgliedschaft  <
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1.
Mitglied des Vereins „Anglersiedlung Barleber See e.V.“ kann jede natürliche Person werden,
-
die in ihrer Handlungsfähigkeit nicht eingeschränkt ist
-

diese Satzung durch ihre persönliche Unterschrift anerkennt, und

-
die einen Grundstückspachtvertrag mit dem Magistrat besitzt oder abgeschlossen hat oder Eigentümer an Grund und Boden ist.
-
Schuldrechtsänderungsgesetz von 1994
Anträge sind an den Vorstand schriftlich zu richten
  
2.
Parzellennutzer innerhalb des Territoriums der Anglersiedlung sollten Mitglied des Vereins werden.
  
3.
Als Eigentum an Bungalows und/oder Grund und Boden wird das persönliche Eigentum von  Einzelpersonen, gemeinschaftliches Eigentum und eheliches gemeinschaftliches Eigentum angesehen
  
4.
Die Aufnahme neuer Mitglieder wird vom Vorstand bearbeitet, geprüft und ggf. befürwortet. Die  Mitgliederversammlung beschließt die vom Vorstand befürwortete Aufnahme neuer Mitglieder mit  einfacher Mehrheit.
  
5.
Bei Besitzerwechsel muß sich der neue Besitzer innerhalb von 3 Monaten zur Mitgliedschaft erklären.
        
6.
Der Ausschluß von Mitgliedern erfordert die Anwesenheit von zwei Dritteln der Mitglieder. Sie fassen die  Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
      
7.
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod oder Auflösung des e.V.
-
der Austritt ist gegenüber dem Vorsitzenden schriftlich zu erklären
-

der Austritt wird zum Ende des Kalenderjahres wirksam

-
es erfolgen keine finanziellen Rückerstattungen
-
im Todesfall entscheidet der Vorstand über finanzielle Rückerstattungen an die Erben
-
sinkt die Mitgliederzahl auf weniger als 10 Personen beschließt der Vorstand die
Auflösung des e.V.

 

 

> V. Organisation  <
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1.

Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins.
      

2.
Die Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es die Interessen des Vereins erfordern, mindestens  einmal im Jahr bzw. wenn 1/3 der Vereinsmitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe beim  Vorstand verlangen.
  
3.
Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand einberufen. Die Einladung hat schriftlich oder  ortsüblich durch Aushang mit einer Frist von mindestens 4 Wochen zu erfolgen. Teilnahmeberechtigt sind  nur die Mitglieder des Vereins. Ausnahmen werden durch den Vorstand beschlossen. Die Leitung der  Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorsitzenden des Vorstandes, seinen Stellvertreter oder einen  von der Mitgliederversammlung gewählten Versammlungsleiter.
    
4.
Ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlungen entscheiden mit einfacher Stimmenmehrheit der  anwesenden Mitglieder. Der Mehrheitsbeschluß ist für alle Mitglieder des Vereins bindend. Die  Abstimmung über Beschlüsse kann offen oder auf Beschluß der Mitgliederversammlung in geheimer  Abstimmung erfolgen.
       
5.
Stimmberechtigt ist jedes Mitglied. Die auf Vorstandsbeschluß eingeladenen sachkundigen Personen oder  Gäste haben kein Stimmrecht.
    
6.
Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Satzung bzw. eine erforderliche Ergänzung mit 2/3 der  Mitglieder.
 
7.
Die Mitgliederversammlung
-
wählt den Vorstand und die Kassenprüfer für die Dauer von 3 Jahren. 
Der Vorstand besteht aus 5 Personen und gliedert sich in: Vorsitzender, stellvertr. Vorsitzender, Kassierer und 2 Mitglieder. Für die Kassenprüfung sind 2 Personen zu wählen. Die Wahl findet offen für jeden Kandidaten statt.
-

faßt Beschlüsse über Mitgliedsbeiträge, Umlagen, Gemeinschaftsleistungen u.a. sowie über

-
die Teil- oder vollständige Auflösung des Vereins sowie über alle Grundsatzfragen und Anträge der Mitglieder.

         
8.
Zu jeder Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen und von 2 Vorstandsmitgliedern zu  unterschreiben.
   
9.
In der Jahreshauptversammlung ist durch den Vorstand der Tätigkeitsbericht und der Kassenbericht  vorzutragen. Tätigkeit und Finanzarbeit des Vorstandes sind durch die Kassenprüfer zu prüfen. Die  Mitgliederversammlung entscheidet über die von den Kassenprüfern empfohlene Entlastung des  Vorstandes.
  
10.
Der Vorsitzende beruft die Vorstandssitzung ein. Er leitet den Vorstand und regelt die Aufgabenverteilung.  Zwischen den Vorstandssitzungen leitet er oder sein Stellvertreter die Geschäfte.
    
11.
Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Er ist beschlußfähig, wenn der Vorsitzende oder sein  Stellvertreter und mindestens zwei Mitglieder zur Vorstandssitzung anwesend sind. Beschlüsse des  Vorstandes sind schriftlich festzuhalten.
   
12.
Die Tätigkeit der Mitglieder des Vorstandes erfolgt ehrenamtlich. Die zur Wahrnehmung der übertragenen Aufgaben entstehenden Auslagen sind vom Verein zu erstatten (Porto, Benzin o.ä.).
       
13.
Die Zeichnungsbefugnis legt der Vorstand schriftlich fest. Bei Geldgeschäften zeichnet der Kassierer und  ein vom Vorsitzenden zu bestimmendes Vorstandsmitglied. Rechtsgeschäfte über DM 500,00 sind vom  Vorsitzenden und vom Kassierer zu unterzeichnen.
        
14.
Die Aufgaben des Vorstandes sind:
-
die Führung des Vereins entsprechend dieser Satzung
-

die laufende Geschäftsführung

-
die Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Durchführung ihrer Beschlüsse
-
die Sicherung der Finanzierung entsprechend dieser Satzung der entsprechenden Aufwendungen
-
Einflußnahme auf alle Mitglieder zur ständigen Gewährleistung von Ordnung, Sauberkeit und Sicherheit im Vereinsgelände
-
die Zusammenarbeit mit dem Magistrat der Stadt Magdeburg und dem Sport- und Bäderamt 

        

 

 

> VI. Rechte und Pflichten der Mitglieder  <
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1.
Die Mitglieder haben Anspruch auf Unterstützung durch den Verein in allen mit dem Mitgliedsverhältnis im Zusammenhang stehenden Belangen. Sie haben insbesondere das Recht,
-
ihre Parzellen entsprechend des Pachtvertrages und der Siedlungsordnung zu nutzen
-

den Vorstand und die Kassenprüfer zu wählen

-
Vorschläge zur Verbesserung der Siedlung zu machen
-
Rechenschaft über finanzielle Verpflichtungen des Vereins zu verlangen.

    
2.
Die Mitglieder haben die Pflicht:
-
die Satzung und die Festlegungen der Siedlungsordnung einzuhalten und zur ständigen Erhöhung von Ordnung beizutragen
-

die vom Vorstand festgelegten Beiträge und Umlagen zur Finanzierung von Gemeinschaftseinrichtungen entsprechend der Festlegung in der Satzung termingerecht zu bezahlen. Siehe Anlage.

-
an der Gemeinschaftsarbeit persönlich oder durch eine von ihm beauftrage Person teilzunehmen.

         

 

 

> VII. Finanzierung  <
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1.

Die Finanzierung des Vereins erfolgt durch Mitgliedsbeiträge, die für das laufende Geschäftsjahr bis zum 30. April auf das Konto des Vereins zu überweisend sind, sowie durch Beitrittsgebühren bei Neuaufnahme und durch Zuwendungen.
    

2.
Die vereinnahmten Beitrittsgelder, Jahresmitgliedsbeiträge und Zuwendungen sowie sonstige  Einnahmen werden gemeinschaftliches Eigentum und je Parzelle bzw. Wochenendhaus zu gleichen Teilen  gewertet.
       
3.
Nach Abschluß der Geschäftsjahres beschließt die Mitgliederversammlung über die Verwendung der  Beiträge und die Umlagen, die  nach Abzug der angefallenen Kosten zur Verfügung stehen.
       
4.
Unabhängig von der Mitgliedschaft im e.V. und von den Beitrags- und Aufnahmegeldern, werden vom  Vorstand Umlagen erhoben und verwaltet, die zur Finanzierung von Aufgaben dienen, die die Siedlung  insgesamt betreffen.
Insbesondere: Müllbeseitigung, Instandhaltung von Wasser- und Energieanlagen, Wege und Beleuchtungseinrichtungen und Farbgebung.
Die Höhe der Mitgliedsbeiträge, der Beitrittsgelder sowie der Umlagen legt der Vorstand in Abhängigkeit der Kostenentwicklung unter den marktwirtschaftlichen Bedingungen fest.
        
5.
Einzelheiten der Verwendung der finanziellen Mittel des Vereins werden im Finanzplan geregelt. Dieser Plan ist durch den Vorstand vorzuschlagen und von der Mitgliederversammlung zu beschließen. Der Finanzplan regelt auch die Durchführung erforderlicher Revisionen.
      

 

 

> VIII. Auflösung des Vereins  <
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1.

Der Verein kann sich durch Beschluß der Mitgliederversammlung auflösen. Für den Beschluß ist eine  Mehrheit von 2/3 der Mitglieder erforderlich.
       

2.
Bei der Auflösung regelt der Vorstand die vermögensrechtlichen Angelegenheiten. Er ist verpflichtet,  Forderungen gegenüber Dritten geltend zu machen, Verpflichtungen gegenüber den Gläubigern des  Vereins zu erfüllen, Anteile des Vermögens der Mitglieder anteilsgerecht je Parzelle bzw. Wochenendhaus zurückzuerstatten. Grundlage der Auszahlung des Vermögens ist die Abschlußbilanz eines  Steuerberaters nach der Stuttgarter Methode.
            
3.
Die Auflösung des Vereins ist durch den Vorstand unverzüglich öffentlich bekanntzumachen.
         

 

 

> IX. Schlußbestimmung  <
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1.

Diese Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am  06.07.1996  beschlossen. Sie gilt mit dem Tage  der Registrierung beim Registergericht.
          

2.
Der Verein wird zur Erlangung seiner Rechtsfähigkeit als juristische Person durch seinen  Vorstandsvorsitzenden oder den Stellvertreter nach Beschluß der Mitgliederversammlung die Registrierung  des Vereins beim zuständigen Registergericht beantragen.
       
3.
Sollten Bestimmungen dieser Satzung ganz oder teilweise nicht rechtswirksam oder nicht durchführbar sein  oder ihre Rechtswirksamkeit oder Durchführbarkeit später verlieren, so soll hierdurch die Gültigkeit der  übrigen Bestimmungen nicht berührt werden. Das gleiche gilt, soweit sich herausstellen sollte, daß die  Satzung eine Regelungslücke enthält. anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen oder  zur Ausfüllung der Lücke soll eine angemessene Regelung gelten, die, soweit rechtlich möglich, dem am  nächsten kommt, was die Mitglieder gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck der Satzung gewollt  hätten, sofern sie bei Abschluß dieser Satzung oder bei der späteren Aufnahme einer Bestimmung den  Punkt bedacht hätten. Dies gilt auch, wenn die Unwirksamkeit einer Bestimmung etwa auf einem in der  Satzung vorgeschriebenen Maß der Leistung oder Frist beruht, es soll dann ein dem gewollten möglichst  nahekommendes rechtliches Maß der Leistung oder Zeit (Frist oder Termin) als vereinbart gelten.
       
4.
Gerichtsstand ist Magdeburg.
     

 Der Vorstand

 

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