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> III. Rechtsstellung < |
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Der Verein ist eine juristische Person und wird gerichtlich
und außergerichtlich durch seinen Vorsitzenden gemeinsam mit seinem Stellvertreter oder mit dem Finanzwart vertreten. |
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Der Vorstand kann zur Vertretung im Rechtsverkehr auch andere Personen ermächtigen. Diese Ermächtigung geschieht durch Erteilung einer schriftlichen Vollmacht durch den Vorsitzenden und ein weiteres Vorstandsmitglied. |
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> IV. Mitgliedschaft < |
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Mitglied des Vereins „Anglersiedlung Barleber See e.V.“ kann jede natürliche Person werden,
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Parzellennutzer innerhalb des Territoriums der Anglersiedlung sollten Mitglied des Vereins werden. |
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Als Eigentum an Bungalows und/oder Grund und Boden wird das persönliche Eigentum von Einzelpersonen, gemeinschaftliches Eigentum und eheliches gemeinschaftliches Eigentum angesehen |
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Die Aufnahme neuer Mitglieder wird vom Vorstand bearbeitet, geprüft und ggf. befürwortet. Die Mitgliederversammlung beschließt die vom Vorstand befürwortete Aufnahme neuer Mitglieder mit einfacher Mehrheit. |
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Bei Besitzerwechsel muß sich der neue Besitzer innerhalb von 3 Monaten zur Mitgliedschaft erklären. |
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Der Ausschluß von Mitgliedern erfordert die Anwesenheit von zwei Dritteln der Mitglieder. Sie fassen die Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. |
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Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod oder Auflösung des e.V.
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> V. Organisation < |
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Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins. |
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Die Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es die Interessen des Vereins erfordern, mindestens einmal im Jahr bzw. wenn 1/3 der Vereinsmitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand verlangen. |
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Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand einberufen. Die Einladung hat schriftlich oder ortsüblich durch Aushang mit einer Frist von mindestens 4 Wochen zu erfolgen. Teilnahmeberechtigt sind nur die Mitglieder des Vereins. Ausnahmen werden durch den Vorstand beschlossen. Die Leitung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorsitzenden des Vorstandes, seinen Stellvertreter oder einen von der Mitgliederversammlung gewählten Versammlungsleiter. |
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Ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlungen entscheiden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Der Mehrheitsbeschluß ist für alle Mitglieder des Vereins bindend. Die Abstimmung über Beschlüsse kann offen oder auf Beschluß der Mitgliederversammlung in geheimer Abstimmung erfolgen. |
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Stimmberechtigt ist jedes Mitglied. Die auf Vorstandsbeschluß eingeladenen sachkundigen Personen oder Gäste haben kein Stimmrecht. |
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Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Satzung bzw. eine erforderliche Ergänzung mit 2/3 der Mitglieder. |
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Die Mitgliederversammlung
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Zu jeder Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen und von 2 Vorstandsmitgliedern zu unterschreiben. |
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In der Jahreshauptversammlung ist durch den Vorstand der Tätigkeitsbericht und der Kassenbericht vorzutragen. Tätigkeit und Finanzarbeit des Vorstandes sind durch die Kassenprüfer zu prüfen. Die Mitgliederversammlung entscheidet über die von den Kassenprüfern empfohlene Entlastung des Vorstandes. |
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Der Vorsitzende beruft die Vorstandssitzung ein. Er leitet den Vorstand und regelt die Aufgabenverteilung. Zwischen den Vorstandssitzungen leitet er oder sein Stellvertreter die Geschäfte. |
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Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Er ist beschlußfähig, wenn der Vorsitzende oder sein Stellvertreter und mindestens zwei Mitglieder zur Vorstandssitzung anwesend sind. Beschlüsse des Vorstandes sind schriftlich festzuhalten. |
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Die Tätigkeit der Mitglieder des Vorstandes erfolgt ehrenamtlich. Die zur Wahrnehmung der übertragenen Aufgaben entstehenden Auslagen sind vom Verein zu erstatten (Porto, Benzin o.ä.). |
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Die Zeichnungsbefugnis legt der Vorstand schriftlich fest. Bei Geldgeschäften zeichnet der Kassierer und ein vom Vorsitzenden zu bestimmendes Vorstandsmitglied. Rechtsgeschäfte über DM 500,00 sind vom Vorsitzenden und vom Kassierer zu unterzeichnen. |
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Die Aufgaben des Vorstandes sind:
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> VI. Rechte und Pflichten der Mitglieder < |
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Die Mitglieder haben Anspruch auf Unterstützung durch den Verein in allen mit dem Mitgliedsverhältnis im Zusammenhang stehenden Belangen.
Sie haben insbesondere das Recht,
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Die Mitglieder haben die Pflicht:
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> VII. Finanzierung < |
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Die Finanzierung des Vereins erfolgt durch Mitgliedsbeiträge, die für das laufende Geschäftsjahr bis zum 30. April auf das Konto des Vereins zu überweisend sind, sowie durch Beitrittsgebühren bei Neuaufnahme und durch Zuwendungen. |
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Die vereinnahmten Beitrittsgelder, Jahresmitgliedsbeiträge und Zuwendungen sowie sonstige Einnahmen werden gemeinschaftliches Eigentum und je Parzelle bzw. Wochenendhaus zu gleichen Teilen gewertet. |
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Nach Abschluß der Geschäftsjahres beschließt die Mitgliederversammlung über die Verwendung der Beiträge und die Umlagen, die nach Abzug der angefallenen Kosten zur Verfügung stehen. |
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Unabhängig von der Mitgliedschaft im e.V. und von den Beitrags- und Aufnahmegeldern, werden vom Vorstand Umlagen erhoben und verwaltet, die zur Finanzierung von Aufgaben dienen, die die Siedlung insgesamt betreffen. Insbesondere: Müllbeseitigung, Instandhaltung von Wasser- und Energieanlagen, Wege und Beleuchtungseinrichtungen und Farbgebung. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge, der Beitrittsgelder sowie der Umlagen legt der Vorstand in Abhängigkeit der Kostenentwicklung unter den marktwirtschaftlichen Bedingungen fest. |
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Einzelheiten der Verwendung der finanziellen Mittel des Vereins werden im Finanzplan geregelt. Dieser Plan ist durch den Vorstand vorzuschlagen und von der Mitgliederversammlung zu beschließen. Der Finanzplan regelt auch die Durchführung erforderlicher Revisionen. |
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> VIII. Auflösung des Vereins < |
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Der Verein kann sich durch Beschluß der Mitgliederversammlung auflösen. Für den Beschluß ist eine Mehrheit von 2/3 der Mitglieder erforderlich. |
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Bei der Auflösung regelt der Vorstand die vermögensrechtlichen Angelegenheiten. Er ist verpflichtet, Forderungen gegenüber Dritten geltend zu machen, Verpflichtungen gegenüber den Gläubigern des Vereins zu erfüllen, Anteile des Vermögens der Mitglieder anteilsgerecht je Parzelle bzw. Wochenendhaus zurückzuerstatten. Grundlage der Auszahlung des Vermögens ist die Abschlußbilanz eines Steuerberaters nach der Stuttgarter Methode. |
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Die Auflösung des Vereins ist durch den Vorstand unverzüglich öffentlich bekanntzumachen. |
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> IX. Schlußbestimmung < |
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Diese Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 06.07.1996 beschlossen. Sie gilt mit dem Tage der Registrierung beim Registergericht. |
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Der Verein wird zur Erlangung seiner Rechtsfähigkeit als juristische Person durch seinen Vorstandsvorsitzenden oder den Stellvertreter nach Beschluß der Mitgliederversammlung die Registrierung des Vereins beim zuständigen Registergericht beantragen. |
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Sollten Bestimmungen dieser Satzung ganz oder teilweise nicht rechtswirksam oder nicht durchführbar sein oder ihre Rechtswirksamkeit oder Durchführbarkeit später verlieren, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt werden. Das gleiche gilt, soweit sich herausstellen sollte, daß die Satzung eine Regelungslücke enthält. anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen oder zur Ausfüllung der Lücke soll eine angemessene Regelung gelten, die, soweit rechtlich möglich, dem am nächsten kommt, was die Mitglieder gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck der Satzung gewollt hätten, sofern sie bei Abschluß dieser Satzung oder bei der späteren Aufnahme einer Bestimmung den Punkt bedacht hätten. Dies gilt auch, wenn die Unwirksamkeit einer Bestimmung etwa auf einem in der Satzung vorgeschriebenen Maß der Leistung oder Frist beruht, es soll dann ein dem gewollten möglichst nahekommendes rechtliches Maß der Leistung oder Zeit (Frist oder Termin) als vereinbart gelten. |
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Gerichtsstand ist Magdeburg. |
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Der Vorstand
PS.: Für die Richtigkeit und Aktualität des Wortlautes der Satzung übernimmt der Webmaster keine Verantortung.
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